KBV legt Konzept zur Umsetzung der elektronischen Überweisung vor
KI-Zusammenfassung
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat ein eigenes Konzept zur Umsetzung der elektronischen Überweisung (E-Überweisung) entwickelt, das mit dem geplanten GeDIG-Gesetz eingeführt werden soll. Kern ist ein Versorgungsfachdienst in der Telematikinfrastruktur, auf dem Ärzte Überweisungen, Befunde und Medikationspläne ablegen. Die KBV lehnt die elektronische Patientenakte (ePA) als Grundlage ab, da Versicherte dort Dokumente löschen oder Zugriffe einschränken können. Zugriffsrechte sollen rollenbasiert sein: Behandler und Patienten haben Vollzugriff, Terminvermittlungsdienste nur eingeschränkt, Krankenkassen gar keinen Zugriff auf medizinische Daten.
Hypothesen zur Entwicklung
E-Überweisung: KBV-Konzept könnte Digitalisierungsschub bringen, aber Umsetzung bleibt komplex
Das KBV-Konzept wird in politischen Diskussionen aufgegriffen, aber konkrete gesetzliche Änderungen sind kurzfristig nicht zu erwarten.
GeDIG-Gesetz wird verabschiedet, KBV-Konzept fließt teilweise ein; Pilotprojekte starten.
E-Überweisung wird flächendeckend eingeführt, Informationsfluss verbessert sich, aber Akzeptanzprobleme in Praxen bleiben.
Kausale Ketten — wer trägt die Folgen?
Auswirkungs-Abschätzung
Erweiterte Relevanz-Schätzungen
Ordinale Einordnung der gesundheitlichen, wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Tragweite – als Ergänzung zur globalen Auswirkungs-Abschätzung.
Verbesserter Informationsfluss kann Diagnose und Behandlung beschleunigen, aber direkte gesundheitliche Effekte sind indirekt.
Reduziert Bürokratie in Praxen, erfordert aber Investitionen in TI-Infrastruktur.
Datenschutz wird durch rollenbasierte Zugriffe adressiert, aber technische Umsetzung birgt Risiken.
Persönliche Betroffenheit
Welche Personengruppen die Folgen dieser Meldung am stärksten zu spüren bekommen – und wie sich die Auswirkung im Alltag bemerkbar macht.
Niedergelassene Ärzte
Müssen neue Software und Prozesse implementieren, profitieren aber von weniger Papieraufwand.
Patienten
Erhalten schnellere Überweisungen und bessere Koordination, müssen aber in Datenschutz vertrauen.
Terminvermittlungsdienste (116117)
Erhalten Zugriff auf relevante Daten, können Termine effizienter vergeben.
Bias & Plausibilität
KI-Anmerkungen
Bias: Der Artikel gibt die Position der KBV sachlich wieder, ohne erkennbare politische oder wirtschaftliche Einflussnahme.
Plausibilität: Die technische Umsetzung und die genannten Regelungen sind plausibel und entsprechen dem aktuellen Stand der Digitalisierung im Gesundheitswesen.
Volltext (Trafilatura-Extraktion)
KBV legt Konzept zur Umsetzung der elektronischen Überweisung vor Berlin – Zur konkreten Ausgestaltung der elektronischen Überweisung (E-Überweisung) hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) ein eigenes Konzept entwickelt. Man unterstütze die Einführung der E-Überweisung, die mit dem geplanten Gesetz für Daten und digitalen Innovationen im Gesundheitswesen (GeDIG) kommen soll – wichtig sei aber eine effiziente Umsetzung ohne zusätzlichen bürokratischen Aufwand für die Praxen, hieß es heute. Aus Sicht der Niedergelassenen biete die E-Überweisung die Chance, den schnellen innerärztlichen Austausch durch die gezielte Weitergabe von Informationen zu verbessern und die Steuerung von Patienten in die richtige Versorgungsebene zu unterstützen, sagte KBV-Vorstandsmitglied Sibylle Steiner. Die E-Überweisung und die damit verbundene Patientensteuerung erfordere aber verbindliche Regeln für alle Beteiligten.
„Für die E-Überweisung einschließlich der Begleitdokumente wie Befunde muss als Kernelement ein Versorgungsfachdienst in der Telematikinfrastruktur (TI) eingerichtet werden, der einen schnellen Austausch von medizinischen und administrativen Patienteninformationen zwischen Praxen ermöglicht“, erläuterte Steiner. Dem KBV-Konzept zufolge sollen überweisende Ärztinnen und Ärzte auf diesem Server die Unterlagen ablegen, die für die Mit- oder Weiterbehandlung benötigt werden – unter anderem die entsprechende Überweisung mit einer konkreten Fragestellung und einem Terminvermittlungscode sowie etwaige Vorbefunde und Medikationspläne. Unstrittig ist für die KBV, dass die elektronische Patientenakte (ePA) sich nicht als Grundlage für einen verlässlichen Prozess eignet. „Versicherte können in der ePA Dokumente löschen, ausblenden oder Zugriffsrechte einschränken“, so Steiner.
KBV legt Konzept zur Umsetzung der elektronischen Überweisung vor Berlin – Zur konkreten Ausgestaltung der elektronischen Überweisung (E-Überweisung) hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) ein eigenes Konzept entwickelt. Man unterstütze die Einführung der E-Überweisung, die mit dem geplanten Gesetz für Daten und digitalen Innovationen im Gesundheitswesen (GeDIG) kommen soll – wichtig sei aber eine effiziente Umsetzung ohne zusätzlichen bürokratischen Aufwand für die Praxen, hieß es heute. Aus Sicht der Niedergelassenen biete die E-Überweisung die Chance, den schnellen innerärztlichen Austausch durch die gezielte Weitergabe von Informationen zu verbessern und die Steuerung von Patienten in die richtige Versorgungsebene zu unterstützen, sagte KBV-Vorstandsmitglied Sibylle Steiner. Die E-Überweisung und die damit verbundene Patientensteuerung erfordere aber verbindliche Regeln für alle Beteiligten.
„Für die E-Überweisung einschließlich der Begleitdokumente wie Befunde muss als Kernelement ein Versorgungsfachdienst in der Telematikinfrastruktur (TI) eingerichtet werden, der einen schnellen Austausch von medizinischen und administrativen Patienteninformationen zwischen Praxen ermöglicht“, erläuterte Steiner. Dem KBV-Konzept zufolge sollen überweisende Ärztinnen und Ärzte auf diesem Server die Unterlagen ablegen, die für die Mit- oder Weiterbehandlung benötigt werden – unter anderem die entsprechende Überweisung mit einer konkreten Fragestellung und einem Terminvermittlungscode sowie etwaige Vorbefunde und Medikationspläne. Unstrittig ist für die KBV, dass die elektronische Patientenakte (ePA) sich nicht als Grundlage für einen verlässlichen Prozess eignet. „Versicherte können in der ePA Dokumente löschen, ausblenden oder Zugriffsrechte einschränken“, so Steiner.
Das Ziel eines verbesserten Informationsflusses, der vollständigen Verfügbarkeit relevanter Informationen für alle Patienten und eine einheitliche Prozessgestaltung könne somit verfehlt werden. Die Zugriffsrechte für den Versorgungsfachdienst müssen aus Sicht der KBV klar geregelt sein. Welche Daten über den jeweiligen Terminvermittlungscode gesehen werden können, soll sich an der Rolle im Überweisungsprozess orientieren. Ärztinnen und Ärzte sowie deren Praxismitarbeitende, die an der Behandlung beteiligt sind, hätten gemäß dem Konzept Zugriff auf alle Informationen – ebenso die Patienten.
Die Terminvermittlungsdienste wie die 116117 benötigten ebenfalls Zugang zum Versorgungsfachdienst. Sie dürften allerdings nur die Daten sehen, die sie zur Terminvergabe benötigen, zum Beispiel Angaben auf der E-Überweisung zur Dringlichkeit und dem Fachgebiet. Krankenkassen sollen über den Terminvermittlungscode keinen Zugriff auf Daten, insbesondere auf Diagnosen, Fragestellungen oder beigefügte Befunde, erhalten. Es sei rechtlich klarzustellen, dass der Funktionsbereich der Terminvermittlung allein bei der 116117 liegt und die Frontends der Krankenkassen – also entsprechende Kassen-Apps oder Internetseiten der Kassen – nur als Einstiegs- und Anzeigekanal fungieren dürfen, so die KBV.
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Hinweis: Hypothesen und Auswirkungs-Schätzungen sind heuristisch und ersetzen keine fundierte fachliche Bewertung. Sie sind als Orientierungshilfe gedacht und sollten kritisch hinterfragt werden.